Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Az. III ZR 619/16 – die Nichtzulassungsbeschwerde des Volkssolidarität Kreisverbandes Bad Doberan/Rostock Land e. V. zurückgewiesen. Der geschädigte Anleger erhält seinen Schaden vollständig ersetzt.
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des LG und OLG Rostock
Der Rechtsstreit gegen den Volkssolidarität Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land e. V. über eine stille Beteiligung an der VSI Immobilien wurde damit rechtskräftig entschieden. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes wurde der von der Berliner Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte vertretenen Auffassung auch in der 3. Instanz durch den Bundesgerichtshof Recht gegeben, wonach die Volkssolidarität Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land e. V. für die fehlerhafte Darstellung einer stillen Beteiligung als einer sicheren, fest verzinslichen Spareinlage einzustehen hat.
Volkssolidarität verschweigt Risiken
Die vielfältigen Risiken, insbesondere ein Teil- oder Totalverlustrisiko, und die rechtlichen Besonderheiten einer stillen Beteiligung waren bei der zum Abschluss führenden Beratung verschwiegen worden.
Volkssolidarität muss vollen Schaden ersetzen
Der Volkssolidarität Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land e. V. ist damit zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er die stille Beteiligung an der VSI Immobilien nicht gezeichnet.