LG Frankfurt am Main verurteilt die Commerzbank, einem Kunden 21.544,15 € Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten.

Grund hierfür ist, dass die Commerzbank die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag nicht verständlich beschrieben hat. § 502 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag unzureichend sind. Die Klausel gilt allerdings nicht für gewerbliche Kredite.

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